Rz. 8

Für beamtete Ärzte existiert im Deliktsrecht die Haftungsnorm des § 839 BGB, die als Spezialnorm die allgemeinen Haftungsnormen der §§ 823, 826 BGB verdrängt.[55] Als Beamte besteht auch für diese Ärzte als Amtspflicht die ärztliche Verpflichtung, den Patienten in der staatlichen Einrichtung behandlungsfehlerfrei und sorgfältig in Diagnose und Therapie zu behandeln.[56] Diese Anspruchsgrundlage gegen den beamteten Arzt ist nur in den Fällen einschlägig, in denen kein öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis vorliegt, der beamtete Arzt also nicht hoheitlich handelt, da ansonsten die Haftungsverlagerung des Art. 34 GG eingreift.[57] Grundsätzlich wird bei einer ambulanten oder stationären ärztlichen Behandlung durch den beamteten Arzt ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis abgeschlossen.[58][59]

[55] BGHZ 34, 99, 104; OLG Schleswig GesR 2007, 207.
[56] Rehborn, S. 193.
[57] OLG Naumburg GesR 2010, 318, 319: Grundsätze der Amtshaftung gelten in diesem Zusammenhang, wenn eine gerichtlich angeordnete zwangsweise Behandlung vorliegt; BGH VersR 2010, 768.
[58] BGH VersR 1989, 1085; Rehborn, S. 193.
[59] OLG Koblenz GesR 2010, 484, 485: Etwas anderes gilt für Sanitätsoffiziere, denen in Bundeswehrkrankenhäusern aufgrund einer Dienstpflicht die Behandlung von Zivilpersonen obliegt. Diese sind nämlich als Beamte tätig.

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