Rz. 108

An die Substantiierungspflichten bezüglich des Tatsachenvortrags der Aktivseite stellt die Rechtsprechung nur "maßvolle und verständige Anforderungen".[266] In groben Zügen sollte der Kläger erläutern, welches ärztliche bzw. nicht-ärztliche Verhalten er für fehlerhaft erachtet und welcher Schaden ihm daraus entstanden ist.

[266] BGH NJW 1987, 500; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 1153 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1608; OLG Köln v. 15.5.2019 – 5 W 3/19.

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