Rz. 108
An die Substantiierungspflichten bezüglich des Tatsachenvortrags der Aktivseite stellt die Rechtsprechung nur "maßvolle und verständige Anforderungen".[266] In groben Zügen sollte der Kläger erläutern, welches ärztliche bzw. nicht-ärztliche Verhalten er für fehlerhaft erachtet und welcher Schaden ihm daraus entstanden ist.
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