Rz. 126

Für die Passivseite, d.h. also die Behandlerseite, ist stets die Passivlegitimation zu überprüfen. Sollte nämlich die verklagte Partei nicht passivlegitimiert sein, wäre die Klage allein aus diesem Grund schon abweisungsreif. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (siehe Rdn 88 ff.).

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