Rz. 116

Der Streitwert ist gem. § 3 ZPO, d.h. nach freiem Ermessen des Gerichts, festzusetzen. Maßgebend ist das Interesse des Klägers an der Erleichterung der Beweisführung. Wenn der Leistungsanspruch ohne Rechenschaftslegung – sowohl die ärztliche Dokumentation der Behandlung als auch die postoperative Aufklärung über Komplikationen geschieht sekundär auch in Erfüllung einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Patienten – nicht verfolgt werden kann, ist die Klage hoch zu bewerten; der Streitwert nähert sich u.U. dem Wert des Leistungsanspruchs (siehe im Einzelnen Zöller/Herget, § 3 Rn 16, Stichwort Rechnungslegung; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, Rn 1606 ff.). Kosten des Anwalts: Regelgebühren nach Teil 3 Abschn. 1 RVG-VV; ist vorprozessual bereits eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV angefallen, ist sie zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

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