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Therapiefehler sind so vielfältig, wie es Behandlungen gibt. Dem Arzt obliegt dabei im Rahmen der Therapiefreiheit die Entscheidung zur Wahl der Therapie an sich. Hier gesteht ihm die Rechtsprechung ein weites Beurteilungsermessen zu. Anhand der vorgegebenen, konkreten Befunde des Einzelfalls kann und darf der Arzt entsprechend seiner eigenen Erfahrungen ein eigenes Behandlungskonzept entwickeln, das er selbstverständlich mit dem Patienten besprechen muss. Die vom Arzt gewählte Therapie muss grundsätzlich dem Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse zum Behandlungszeitpunkt entsprechen. Wenn es eine neue Methode gibt, die risikoärmer, aber auch für den Patienten ggf. weniger belastend ist, vielleicht auch bessere Heilungschancen bietet, in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten und in der Praxis mittlerweile auch verbreitet ist, dann muss diese Therapiemethode zum Einsatz gelangen. Unter verschiedenen Therapiemethoden ist aber der Arzt grundsätzlich frei in der Auswahl, entsprechend seinen eigenen Erfahrungen und Kenntnissen, entsprechend natürlich auch den geltenden Erkenntnissen medizinischer Wissenschaft (sog. Therapiefreiheit). Deutschsprachige, einschlägige Fachzeitschriften auf seinem Fachgebiet ist der niedergelassene Arzt zu seiner eigenen Fortbildung in jedem Fall verpflichtet regelmäßig zu lesen,[113] da das Unterlassen dieser Verpflichtung auch einen groben Behandlungsfehler darstellen kann.[114]

[113] BGH NJW 1991, 1535; OLG Köln GesR 2010, 369, 370: Hinweise in der Fachliteratur auf ein gesteigertes OP-Risiko sind ausreichend, eine fachliche Bekanntheit zu begründen; nicht erforderlich ist, dass die wissenschaftliche Diskussion zu bestimmten OP-Risiken abgeschlossen ist.

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