Rz. 4

Behandelt der Arzt einen Bewusstlosen oder nicht einwilligungsfähigen Patienten, so kann ein gesetzliches Schuldverhältnis nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB, in Betracht kommen.[26] Erforderlich für eine berechtigte "echte" GoA ist eine Behandlung des Patienten nach dessen Interesse oder mutmaßlichem Willen.[27] Ein entgegenstehender Wille des Patienten, bspw. wenn es sich um einen Selbstmörder handelt, ist hierbei unbeachtlich, wenn die Behandlung der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht dient.[28]

Macht der Arzt im Rahmen der Behandlung aufgrund einer echten GoA Fehler, haftet er dem Patienten gegenüber auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, der auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse abdeckt.[29] Der Patient kann demnach nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der Arzt ohne zugrunde liegenden Vertrag eine Behandlung durchführt, die entweder grundsätzlich dem Willen des Patienten entspricht oder zumindest im öffentlichen Interesse liegt, in der Durchführung aber fehlerhaft war. Für einen solchen Fall besteht auch hier grundsätzlich die Möglichkeit, dass im Wege des Schadensersatzbegehrens ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB geltend gemacht wird.[30]

[26] Deutsch/Spickhoff, Rn 130; a.A. nach handelt es sich um ein faktisches Vertragsverhältnis, vgl. z.B. Luig "Der Arztvertrag", S. 228; OLG München GesR 2006, 266; OLG Düsseldorf GesR 2008, 107.
[27] Lippert, GesR 2002, 41, 44.
[28] Rehborn, S. 279; Palandt/Sprau, vor § 679 Rn 6.
[29] Palandt/Grüneberg, § 280 Rn 9.
[30] Palandt/Grüneberg, § 253 Rn 3; Lippert, GesR 2002, 41, 44.

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