Rz. 51

Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat der Patient gegen den behandelnden Arzt, der einen Behandlungsfehler begangen hat oder sofern die Aufklärung bzw. Einwilligung unterblieben ist, einen Schadensersatzanspruch aus dem hieraus resultierenden Schaden.[190] Dies gilt sowohl für die vertragliche als auch die außervertragliche Haftung und umfasst materielle wie immaterielle Schäden. Bezüglich des Schadens bestehen im Arzthaftungsprozess keinerlei Besonderheiten. Insofern ist der Schaden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach entsprechend den üblichen zivilprozessualen Vorschriften vom Patienten darzutun und auch zu beweisen.[191]

[190] OLG Koblenz GesR 2010, 200, 202, 203.
[191] Zum Umfang des konkreten Schadens in subjektiv personeller Hinsicht bei ungewollter Schwangerschaft: BGH GesR 2007, 68 ("Implanon"®); zur Abgrenzung von Primär- und Sekundärschaden: BGH v. 12.2.2008 – VI ZR 221/06, n.v; zur Grundsatzfrage, ob ein menschliches Leben einen Schaden darstellen kann: BGH v. 2.4.2019 – VI ZR 13/18.

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