Rz. 34

Die Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen ist vom Krankenhausträger zu organisieren.[137] Mikroverfilmung ist zulässig. Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass verfilmte Unterlagen leserlich zu reproduzieren sind.

[137] Bergmann/Kienzle, S. 91 f.; BGH VersR 1996,330.

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