Rz. 26

Der Krankenhausträger hat für die räumliche, personelle und sachliche Ausstattung der Klinik zu sorgen. Die Ausstattung muss der spezifischen Aufgabenstellung entsprechend ausfallen. Organisationsstrukturen müssen angemessen sein und effektive Arbeit gewährleisten.[116]

[116] M.w.N.: Bergmann/Kienzle, S. 176 ff.

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