Rz. 101

Für den Konsiliararzt gilt dasselbe wie für den Chefarzt. Kommt zwischen ihm und dem Patienten ein eigener Vertrag zustande, haftet er dementsprechend aus Vertrag neben dem Krankenhausträger; kommt zwischen ihm und dem Patienten kein eigener Vertrag zustande, was bei Kassenpatienten in der Regel der Fall ist, so ist der Konsiliararzt Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers.[262] Die deliktische Haftung des Konsiliararztes bleibt hiervon jedoch unberührt.

[262] OLG Brandenburg OLGR 2004, 184.

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