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Das Krankenhaus hat für die Einhaltung der Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und der Medizingeräteverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Gefahrenschutzbestimmung zu sorgen. Darüber hinaus hat der Krankenhausträger die benötigten medizinischen und technischen Geräte vorzuhalten und durch regelmäßige Wartung funktionstüchtig zu halten.[134] Das Personal ist durch entsprechende Dienstanweisungen, Schulungen zu instruieren.[135]

[134] BGH VersR 1980, 822; OLG Hamm VersR 1030; OLG Frankfurt VersR 1991, 185; zur Vorratshaltung von Medikamenten vgl. BGH NJW 1991, 1541; BGH NJW 1991, 115; OLG Düsseldorf NJW 1990, 2325; OLG Jena VersR 2007, 69.
[135] Zur Haftung eines Krankenhausträgers aufgrund transfusionsbedingter Infektionen unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung: vgl. BGH NJW 1992, 743.

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