Rz. 69

Sofern Verzugszinsen und nicht nur Prozesszinsen geltend gemacht werden, muss der Verzug begründende Sachverhalt vorgetragen werden. Insoweit ergeben sich hier keine Besonderheiten zu übrigen Zivilprozessen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge