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Wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann Umsatzsteuer nur verlangt werden, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Um einen zweiten Prozess diesbezüglich zu vermeiden, muss die Schadensersatzklage daher mit einem Feststellungsantrag kombiniert werden – dies gilt insbesondere auch bei drohender Verjährung.

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