Rz. 64

Seit der Grundlagenentscheidung des BGH[138] zur Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft müssen nicht mehr alle BGB-Gesellschafter klagen oder sich ermächtigen lassen oder ihre Ansprüche abtreten, sondern auch die BGB-Gesellschaft als solche kann klagen bzw. beklagt werden.

[138] BauR 2001, 775.

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