Rz. 122

Muster 5.3: Klage auf Schadensersatz

 

Muster 5.3: Klage auf Schadensersatz

Landgericht _________________________

Klage

In Sachen

1. Herr _________________________,

2. Frau _________________________,

beide wohnhaft in _________________________

– Kläger –

gegen

Architekt _________________________

– Beklagter –

wegen: Schadensersatz

Streitwert: _________________________ EUR

Gerichtskosten in Höhe von _________________________ EUR in Anlage

zeige ich an, dass ich die Kläger vertrete.

Namens und in Vollmacht der Kläger erhebe ich

Klage

gegen den Beklagten; im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:

 
  I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger _________________________ EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen (1) über dem Basiszinssatz hieraus seit _________________________ zu bezahlen.
  II. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über den in Nr. I. bezifferten Klageantrag hinaus entstehenden Schaden, der ihnen durch die Beseitigung der Feuchtigkeitsmängel im Anwesen _________________________ (Adresse) entsteht, zu ersetzen.
  III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  IV. Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

Für den Fall der Säumnis des Beklagten wird bereits jetzt Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 1, Abs. 3 ZPO beantragt.

Begründung:

Die Kläger machen mit der Klage Schadensersatz gegen den Beklagten wegen Planungs- und Bauaufsichtsmängeln am Bauvorhaben _________________________ (Adresse) geltend.

I. Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens _________________________ (Adresse), welches sie mit notarieller Urkunde vom _________________________ (Urkunden-Nr.) des Notars _________________________ erworben haben. In der notariellen Urkunde ist unter § _________________________ u.a. eine Abtretung der vormaligen Grundstückseigentümerin enthalten, womit diese den Käufern und jetzigen Klägern sämtliche ihr ggf. zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen am Bauvorhaben _________________________ (Adresse) beteiligte bauplanende bzw. bauausführende Personen bzw. Firmen abtrat.

 
  Beweis: Notarielle Urkunde vom _________________________, Anlage K 1

Die vormalige Grundstückseigentümerin hatte mit Architektenvertrag vom _________________________ den Beklagten mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen am streitgegenständlichen Bauvorhaben beauftragt.

 
  Beweis: Architektenvertrag vom _________________________, Anlage K 2

Im _________________________ bemerkten die Eheleute _________________________ Feuchtigkeitsflecke und Feuchtigkeitsstreifen unterhalb des Balkons. Nachdem die Mangelsymptome nicht verschwanden, beauftragten die Kläger das Sachverständigenbüro _________________________ mit der Erforschung der Mangelursache. Laut Sachverständigengutachten vom _________________________ ist die Ursache für die auftretende Feuchtigkeit eine mangelhafte Planung und Ausführung der Abdichtung des Balkons sowie des Balkonanschlusses. Der Sachverständige beziffert den Minderwert des Werkes wegen des Mangels mit insgesamt _________________________ EUR.

 
  Beweis: Sachverständigengutachten vom _________________________, Anlage K 3

Mit Schreiben vom _________________________ haben die Kläger dem Beklagten das Sachverständigengutachten in Kopie übersandt und Zahlungsfrist zum _________________________ gesetzt.

 
  Beweis: Schreiben der Kläger vom _________________________, Anlage K 4

Nachdem die Zahlungsfrist fruchtlos verstrich und vonseiten des Beklagten keine weitere Reaktion mehr erfolgte, dieser vielmehr in einem Telefonat mit den Eheleuten _________________________ lediglich zu erkennen gegeben hat, dass er den Schadensersatzanspruch ohnehin für "nicht durchsetzbar" halte, ist Klage geboten.

II. Rechtslage

Den Klägern stehen wegen der Planungs- und Bauaufsichtsmängel Schadensersatzansprüche nach §§ 636, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB zu. Laut Sachverständigengutachten vom _________________________ ist die Ursache der aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden sowohl in einer mangelhaften Planung der Balkonabdichtung bzw. des Balkonanschlusses als auch in der mangelhaften Überwachung der Ausführung dieser Abdichtung zu sehen. Die im Sachverständigengutachten bezifferten Mangelbeseitigungskosten sind angemessen.

 
  Beweis: wie vorstehend

Nachdem die Bezifferung des Minderwertes durch den Sachverständigen mit Unwägbarkeiten verbunden ist, da sich bei einer Öffnung des Balkonanschlusses bzw. der Bodenplatte weitere Mängel zeigen können, ist auch der Klageantrag zu II. gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB gerechtfertigt.

(Unterschrift) (Rechtsanwalt)

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