Rz. 59

Anmerkung zum Sachverhalt: Der Sachverhalt enthält nur ein Grundmuster. Varianten, die sich etwa auf eine Pauschalhonorarvereinbarung oder eine Klage auf Mindestsätze in Abweichung der vereinbarten Vergütung oder auf eine Baukostenvereinbarung beziehen können, sind nicht ausgeführt. Entsprechende Ergänzungen in der Klageschrift werden nachfolgend in Anmerkungen kurz angesprochen.

 

Rz. 60

 

Das Architekturbüro wird von zwei Architekten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in München betrieben. Am 13.9.2021 schloss der Architekt mit einer GmbH, geschäftsansässig ebenfalls in München, einen schriftlichen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 8 gem. § 33 HOAI 2021[132]), betreffend die Planung und Bauüberwachung einer Farbenproduktions- und Lagerungshalle in einem Industriegebiet am Stadtrand von München. Der Bau wurde im Jahre 2022 begonnen und fertiggestellt. Die Abnahme erfolgte am 12.12.2022.

Die als "Schlussrechnung" bezeichnete Rechnung des Architekturbüros wurde mit Begleitschreiben vom 15.1.2023 an die GmbH übersandt. Eine schriftliche Mahnung folgte am 20.3.2023.

[132] Die HOAI 2013 ist im vorliegenden Sachverhalt selbstverständlich nicht anwendbar. Grundsätzlich muss bei Übertragung der Leistungsphasen 1 bis 9 ggf. überprüft werden, ob eine Abnahme nach der Leistungsphase 8 vereinbart wurde.

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