Rz. 15

Bescheidet das Gericht einen Antrag auf Terminsverlegung erst so spät, dass sich weder der Betroffene noch der Verteidiger darauf einstellen können, verletzt eine in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführte Hauptverhandlung das Recht auf rechtliches Gehör (BayObLG bei Rüdt DAR 1979, 244), bzw. darf im Bußgeldverfahren sein Einspruch nicht gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden (OLG Hamm DAR 2003, 430).

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