Rz. 12

Souveräne Richter stimmen den Hauptverhandlungstermin mit dem Verteidiger ab.

Deshalb muss ein Richter, der ohne vorherige Abstimmung terminiert hat, einem begründeten Verlegungsantrag entsprechen, andernfalls liegt in der Ablehnung ein zur Beschwerde berechtigender Ermessensfehlgebrauch (LG Darmstadt NZV 2006, 442).

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