1. Materielles Recht

 

Rz. 53

Gehört ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Anlage zu der Erbschaft, können sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zur Vermeidung von Streitigkeiten, ob der Vorerbe die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält, nach § 2123 BGB die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes verlangen.

 

Rz. 54

Der Wirtschaftsplan ist für die Parteien bindend. Nur bei erheblichen Veränderungen kann jede Seite die Änderung des Planes verlangen (§ 2123 Abs. 1 S. 2 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage).

Die Einhaltung des Planes kann im Klagewege erzwungen werden, bei schuldhaften Verstößen macht sich der Vorerbe nach § 280 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig.[63]

 

Rz. 55

Die Kosten für die Aufstellung des Wirtschaftsplans sind Nachlassverbindlichkeit, § 2123 Abs. 1 S. 3 BGB.

 

Rz. 56

 

Hinweis

Der Erblasser kann den Vorerben von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes befreien, vgl. § 2136 BGB.

[63] Zu der dem § 2123 BGB entsprechenden Regelung in § 1038 BGB: MüKo/Pohlmann, § 1038 Rn 6.

2. Prozessrecht

a) Zuständigkeit

 

Rz. 57

Der Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans ist im Klagewege vor dem Prozessgericht durchsetzen.

b) Antragsformulierung

 

Rz. 58

Der Klageantrag ist auf Zustimmung zu einem bestimmten Plan zu richten.[64]

 

Hinweis

Da der Wirtschaftsplan im Prozess gegebenenfalls der Überprüfung durch einen Sachverständigen standhalten muss, sind für dessen Aufstellung hinreichende Fachkenntnisse erforderlich. Soweit diese bei dem Nacherben nicht vorhanden sind, sollte die Unterstützung des staatlichen Forstamtes in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 59

Muster 5.5: Klageantrag auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan

 

Muster 5.5: Klageantrag auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan

Der Antrag für die Klage des Nacherben gegen den Vorerben auf Zustimmung zu einem konkreten Wirtschaftsplan für einen Wald kann folgendermaßen gefasst werden:

Der Beklagte (hier: Vorerbe) wird verurteilt, dem von dem Forstamt _________________________ am _________________________, Aktenzeichen _________________________, erstellten Wirtschaftsplan für den auf der Markung _________________________ gelegenen Wald _________________________ (genaue Beschreibung) zuzustimmen.

[64] Zu der dem § 2123 BGB entsprechenden Regelung in § 1038 BGB: MüKo/Pohlmann, § 1038 Rn 4; Palandt/Bassenge, § 1038 Rn 1.

c) Vollstreckung

 

Rz. 60

Die Vollstreckung aus einem obsiegenden Urteil erfolgt nach § 894 ZPO (Fiktion der Zustimmung mit Eintritt der Rechtskraft).

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