Rz. 8

Ein gegen den Vorerben ergangenes Urteil wirkt nur unter den Voraussetzungen des § 326 ZPO gegen den Nacherben. § 325 ZPO greift nicht ein, da der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers, nicht aber des Vorerben ist.

§ 326 ZPO setzt zunächst voraus, dass das fragliche Urteil vor Eintritt des Nacherbfalls rechtskräftig geworden ist.

 

Rz. 9

Im Übrigen ist zu unterscheiden:

Ist Streitgegenstand des Prozesses eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB), so wirkt nur ein dem Vorerben günstiges Urteil auch gegenüber dem Nacherben (§ 326 Abs. 1 Alt. 1 ZPO).
Betrifft das Urteil demgegenüber einen Nachlassgegenstand, so wirkt es stets für und gegen den Nacherben, wenn der Vorerbe ohne dessen Zustimmung über den Streitgegenstand verfügen konnte (§ 326 Abs. 2 ZPO). Soweit der Vorerbe nach §§ 2113 f. BGB in der Verfügung über den Streitgegenstand beschränkt ist, tritt die Rechtskrafterstreckung nur bei einem dem Nacherben günstigen Urteil ein (§ 326 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).
 

Rz. 10

Ein teilweise günstiges, teilweise ungünstiges Urteil wirkt nur in seinem günstigen Teil auch gegenüber dem Nacherben.[11] Voraussetzung ist allerdings, dass der Streitgegenstand teilbar ist, mithin über den günstigen Teil ein Teilurteil hätte ergehen können.[12]

[11] MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 29.
[12] Musielak/Voit/Musielak, § 326 ZPO Rn 2; Zöller/Vollkommer, § 326 ZPO Rn 2.

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