Rz. 124

Die Vollstreckung der Sicherheitsleistung erfolgt nach § 887 ZPO.[115]

 

Rz. 125

Das Wahlrecht unter verschiedenen Sicherungsmitteln nach § 232 BGB geht in der Vollstreckung analog § 264 BGB auf den Nacherben über.[116] Jedoch wird der Zwangsvollstreckung aus dem Anspruch auf Sicherheitsleistung regelmäßig ein Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung über die Erbschaft nach §§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB (siehe unten Rdn 126 ff.) vorzuziehen sein.

[115] MüKo/Grunsky, § 2128 Rn 5; NK-BGB/Gierl, § 2128 Rn 4; MüKo-ZPO/Gruber, § 887 Rn 3; Musielak/Voit/Lackmann, § 887 Rn 3.
[116] OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 704; Kohler, ZZP 102, 58, 63 f.; Palandt/Ellenberger, § 232 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge