Rz. 124
Die Vollstreckung der Sicherheitsleistung erfolgt nach § 887 ZPO.[115]
Rz. 125
Das Wahlrecht unter verschiedenen Sicherungsmitteln nach § 232 BGB geht in der Vollstreckung analog § 264 BGB auf den Nacherben über.[116] Jedoch wird der Zwangsvollstreckung aus dem Anspruch auf Sicherheitsleistung regelmäßig ein Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung über die Erbschaft nach §§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB (siehe unten Rdn 126 ff.) vorzuziehen sein.
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