Rz. 171

Für den Gebührenstreitwert ist § 44 GKG einschlägig. Maßgebend ist der höchste Wert aller erhobenen Ansprüche, dies ist in der Regel der Wert des Zahlungsantrages. Eine Zusammenrechnung der verschiedenen Stufen der Stufenklage erfolgt nicht!

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