Rz. 117

Bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils auf Sicherheitsleistung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

 

Rz. 118

Arrest und einstweilige Verfügung sind auch gegen den befreiten Vorerben möglich.[112] Sie sind überhaupt die einzigen Sicherungsmittel, die dem Nacherben gegenüber dem befreiten Vorerben zur Verfügung stehen. Einen Auskunftsanspruch analog § 2127 BGB hat der Nacherbe gegenüber dem befreiten Vorerben allerdings nicht.[113]

 

Rz. 119

Der befreite Vorerbe hat bei der Verwaltung des Nachlasses einen weiten Spielraum. Eine Verletzung seiner Rechte wird deshalb nur in engen Grenzen, insbesondere bei Gesetzesverstößen, anzunehmen sein.

Beispiel: Vornahme unentgeltlicher Verfügungen durch den Vorerben entgegen des Verbots in § 2113 Abs. 2 BGB.

[112] Staudinger/Avenarius, § 2128 Rn 17; Soergel/Harder/Wegmann, § 2128 Rn 5; MüKo/Grunsky, § 2128 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 2128 Rn 2; Damrau/Tanck/Bothe, § 2128 Rn 6; Dillmann, RNotZ 2002, 1, 8.
[113] Staudinger/Avenarius, Vor §§ 2127–2129 Rn 2.

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