Rz. 168

Muster 5.1: Außergerichtliche Geltendmachung des zukünftigen Erwerbsschadens

 

Muster 5.1: Außergerichtliche Geltendmachung des zukünftigen Erwerbsschadens

Kfz-Haftpflichtversicherer

Postfach 12345

12345 Musterstadt

Per Fax/per E-Mail

2.1.2017

Mandant ./. Versicherer

Unser Zeichen: _________________________

Schadennummer: _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung zu dem bisher geführten Schriftverkehr und insbesondere zu den bislang bezifferten Ansprüchen auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens sowie der vermehrten Bedürfnisse und des Schmerzensgeldes, möchten wir nunmehr den Erwerbsschaden unseres Mandanten ab 1.1.2017 beziffern.

Trotz des Umstandes, dass Herr A im Unfallzeitpunkt als ungelernter Hilfsarbeiter bei der H-GmbH tätig war, ist aufgrund seines damaligen Alters (16 Jahre) von einer erheblichen beruflichen Weiterentwicklung auszugehen.

Hierbei sei auf die Rechtsprechung des BGH vom 14.1.1997 (Az.: VI ZR 366/95) hingewiesen, wonach bei der nach § 252 Satz 2 BGB anzustellenden Zukunftsprognose die wahrscheinliche künftige Entwicklung maßgeblich ist (BGH VersR 1997, 366 f.; DAR 1997, 153 f.). Nach Ansicht des OLG Celle (Az.: 14 U 45/06) ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen. Hierfür muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die gem. § 252 BGB zu stellende Prognose dartun, es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte – etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand – nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte (OLG Celle VersR 2008, 82–83 sowie OLG Celle 14.1.2009, 14 W 52/08).

Die Berufsunfähigkeit unseres Mandanten wurde zwischenzeitlich attestiert, denn unser Mandant bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente der DRV in Höhe von 750,00 EUR netto/Monat (Anpassung zu 07/2016). Auch unter den von Ihnen erwähnten unfallunabhängigen Arbeitsmarktrisiken ist – den Unfall hinweggedacht – nach einer beruflichen Findungsphase und unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Entwicklung, ein durchschnittlicher monatlicher Arbeitsverdienst in Höhe von 2.900,00 EUR netto am örtlichen Wirtschaftsmarkt Frankfurt/M. anzusetzen. Wir haben hierzu die familiären Verhältnisse der Familie A herangezogen: Allein zwei nahe Familienmitglieder sind trotz anderer Vorausbildung seit Jahren am Frankfurter Flughafen bei der X-AG angestellt; ein Werdegang, der sich auch für unseren Mandanten ohne den Unfall ergeben hätte.

1. Herr A.A. (Bruder)

Lademeister X-AG (seit 1994 angestellt)
kumulierte Entgeltabrechung Dez. 2016: Gesamtnetto 34.800,00 EUR → 2.900,00 EUR netto/Monat

2. Herr F. A. (Sohn)

Lademeister/Disponent X-AG (seit 2006 angestellt)
Entgeltabrechnung Oktober 2016: 2.250,00 EUR netto/Monat

Auf dieser Basis ließe sich der zukünftige Erwerbsschaden unseres Mandanten ab 01/2017 regulieren. Der monatliche Schadensbetrag beläuft sich auf 2.150,00 EUR netto (2.900,00 EUR netto Hätte Verdienst ./. 750,00 EUR DRV Rente).

Der guten Ordnung halber möchten wir darauf hinweisen, dass wir uns selbstverständlich die Geltendmachung weiterer Schadensersatzbeträge bis zur abschließenden Regulierung der Ansprüche unseres Mandanten vorbehalten müssen. Wir gehen davon aus, dass wir in einem in Kürze zu führenden gemeinsamen Regulierungsgespräch auch die Frage klären können, ob der Erwerbsschaden verrentet werden soll oder ob sich gegebenenfalls eine Teilkapitalisierung für einen begrenzten Zeitraum anbietet.

Insoweit bitten wir um telefonische Rücksprache, um einen gemeinsamen Termin vereinbaren zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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