Rz. 261

Muster 5.2: Außergerichtliche Geltendmachung vermehrter Bedürfnisse

 

Muster 5.2: Außergerichtliche Geltendmachung vermehrter Bedürfnisse

Kfz-Haftpflichtversicherer

Postfach 12345

Musterstadt

2.9.2016

Mandant ./. Versicherer

Schaden-Nr.: _________________________

Unser Zeichen: _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf die bisher in obiger Sache geführte Korrespondenz, möchten wir nunmehr die vermehrten Bedürfnisse unseres Mandanten zur Regulierung bringen. Bitte beachten Sie, dass wir uns bis zur endgültigen Regulierung die Geltendmachung weiterer Einzelpositionen vorbehalten müssen. Bereits von Ihnen geleistete Vorschüsse sind sodann selbstverständlich abzusetzen.

Unser Mandant erlitt bei dem Verkehrsunfall – Frontalkollision fahrerseitig versetzt – am 3.9.2013 eine Sprunggelenkfraktur links, eine Oberschenkelfraktur links, eine Beckenringfraktur, eine Verletzung der Lenden- und Halswirbelsäule und schwere Kopfverletzungen. Nach anfänglicher Pflegenotwendigkeit bedurfte er dauerhaft einer Schmerztherapie, der regelmäßigen Konsultation des Orthopäden sowie Neurologen und einer mehrjährigen psychotherapeutischen Betreuung. Er leidet unter Dauerschmerz verbunden mit starken Bewegungseinschränkungen und er muss seinen Körper in regelmäßigen Abständen mehrfach am Tage einem Positionswechsel zwischen liegen, sitzen, stehen und gehen unterziehen. Der Geschädigte ist schnell erschöpft. Um den physiotherapeutischen Erfolg zu sichern, wurde ihm ein Jahr nach dem Verkehrsunfall – ab dem 2.9.2014 – ärztlich angeraten, sukzessive am Reha-Sport im Fitnessstudio teilzunehmen und einen gezielten Muskelaufbau zu betreiben. Das Datum der Bezifferung der Ansprüche ist der 2.9.2016, also drei Jahre nach dem Unfall. Im ersten Jahr nach dem Unfall hat sich der Geschädigte überwiegend stationär in Kliniken und Reha-Einrichtungen befunden bzw. war zu Hause pflegebedürftig. Danach hat er mit der ambulanten Therapie und dem Reha-Sport begonnen. Er wird dauernd in ärztlicher Behandlung bleiben. Heute machen wir für unseren Mandanten die folgenden vermehrten Bedürfnisse geltend.

1. Fahrt- und Begleitkosten

Als unfallbedingte und ständig wiederkehrende Aufwendungen stellen sich für unseren Mandanten die Fahrtkosten für die Durchführung von Arztbesuchen sowie Therapiestunden und der tägliche Besuch des Sportstudios ebenso wie ein Wocheneinkauf mit dem Pkw dar. Ohne den Verkehrsunfall wären diese Fahrtkosten für unseren Mandanten nicht entstanden, weil er vor dem Unfall zwei Einkäufe pro Woche mit dem Fahrrad erledigt hat und er nun verletzungsbedingt nicht mehr Radfahren kann. Die erhöhten Fahrtkosten ergeben sich aus der Wahrnehmung folgender Termine:

 
  Jahresfahrleistung im eigenen Pkw
Akupunktur zweimal wöchentlich (einfache Fahrt 8 km) 1.696 km
Psychotherapie einmal wöchentlich (einfache Fahrt 21 km) 2.226 km
Orthopäde alle zwei Monate einmal (einfache Fahrt 75 km) 900 km
Uniklinik viermal im Jahr (einfache Fahrt 75 km) 600 km
Neurologe/Chirurg viermal im Jahr (einfache Fahrt 15 km) 120 km
Fitnessstudio täglich (einfache Fahrt 8 km) 5.280 km
eine wöchentliche Einkaufsfahrt (einfache Fahrt 8 km) 848 km

Insgesamt legt unser Mandant also unfallbedingt 11.670 km p.a. mit dem eigenen Pkw zurück. Es ist darauf hinzuweisen, dass unser Mandant jedoch nur kurze Strecken alleine fahren kann. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass er bei bestimmten Blickwinkeln Doppelbilder sieht und mehrfach täglich unter starken Kopfschmerzanfällen leidet und das Risiko der Eigen- und Fremdgefährdung bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu reduzieren ist. Wenn er einen Kopfschmerzanfall erleidet, dann besteht bei Zurücklegung einer Kurzstrecke von weniger als 20 km in jedem Fall die Möglichkeit, entweder das Ziel zu erreichen oder aber umzudrehen und nach Hause zu fahren. Daher ist es also erforderlich, dass er die Strecken zum Orthopäden sowie zur Uniklinik als Beifahrer zurücklegt. Er benötigt deshalb etwa zehnmal pro Jahr zur Wahrnehmung von Arzt- und Behandlungsterminen einen Fahrer, der während der Dauer der Behandlung auf ihn wartet. Der Zeitaufwand pro Fahrereinsatz ist mit 5 Stunden zu kalkulieren, da es nicht nur um die Fahrzeit, sondern auch um die Wartezeit während der Behandlung des Mandanten geht.

Zu der wöchentlichen Einkaufsfahrt ist auszuführen, dass unser Mandant vor dem Verkehrsunfall etwa zweimal wöchentlich mit dem Fahrrad den Einkauf für das Ehepaar erledigt hat. Seit dem Verkehrsunfall kann unser Mandant nicht mehr Fahrrad fahren wegen seiner Schmerzen im Rücken, der Knie und Handgelenke. Außerdem ist sein Gleichgewichtsorgan durch den Tinnitus beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr eines Sturzes mit dem Fahrrad. Um diese Gefahr zu vermeiden, hat unser Mandant das Fahrradfahren aus Sicherheitsgründen vollständig aufgegeben. Das Einkaufszentrum befindet sich etwa 8 km (einfache Fahrt) vom Wohnort unseres Mandanten entfernt. Den zweiten Einkauf, der gewöhnlich im Laufe einer Woche im Haushalt unseres Mandanten erf...

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