Rz. 120

Wenn der Geschädigte in seinem erlernten oder ausgeübten Beruf wegen seiner Unfallfolgen nicht mehr tätig sein kann, gleichwohl aber noch ein mindestens teilweises Leistungsvermögen besteht, dann ist er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sich umschulen zu lassen (grundlegend: BGH NJW 1953, 1098). Voraussetzung ist jedoch, dass die berufliche Umschulung zur Abwendung eines Erwerbsschadens überhaupt objektiv sinnvoll erscheint (BGH NJW 1991, 1412). Wenn der Geschädigte dann eine Einkommensverbesserung erfährt, bleibt der Mehrbetrag bei der Frage des Vorteilsausgleichs unberücksichtigt (BGH NJW 1987, 2741).

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