Rz. 128

Dem so ermittelten Nettoerwerbsschaden für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist als weitere Schadensersatzpositionen die darauf anfallende Einkommensteuer hinzuzurechnen.

 

Rz. 129

Wenn der Erwerbsschaden für mehrere Jahre in einem ersetzt wird und der Geschädigte dadurch die Steuererleichterung des § 34 EStG in Anspruch nehmen kann, verbleibt dieser Vorteil beim Geschädigten (BGH NJW 1994, 2084).

 

Praxistipp

Im Rahmen der Regulierungsverhandlungen muss sich der Anwalt vom Versicherer einen Vorbehalt dergestalt erklären lassen, dass dieser zuzüglich zum Netto-Erwerbsschaden die darauf anfallende Einkommensteuer (ggf. nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides) entweder an den Geschädigten oder aber unmittelbar an das Finanzamt leistet. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zahlung auf den Schaden ihrerseits im folgenden Jahr wiederum eine zu versteuernde Einnahme darstellt. Auch der darauf anfallende Einkommensteuerbetrag muss dann entsprechend wieder vom Versicherer gegen Nachweis übernommen werden. Da jede weitere Zahlung des Versicherers auf den Schaden in den folgenden Jahren wiederum als steuerpflichtige Einnahme zu betrachten ist, besteht zum anderen auch die Möglichkeit der Einbindung des Finanzamtes bei der Ermittlung des Erwerbsschadens. In Abhängigkeit von der Höhe der Einkommensteuerzahlungsverpflichtung kann mit dem Finanzamt auch ein pauschalierter Steuerbetrag verhandelt werden, mit dem dann der gesamte Erwerbsschaden steuerrechtlich für die Zukunft abgegolten wird.

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