Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
Rz. 241
Der Begriff der "vermehrten Bedürfnisse" umfasst daher alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten in Folge dauernder Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht – wie etwa Heilungskosten – der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach dem Unfall anfallen (BGH NJW-RR 2004, 671). So kommen als ersatzpflichtige Kosten z.B. erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung, Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (Drees, VersR 1988, 784, m.w.N.).
Rz. 242
Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein Schaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder eine elektronische Schreibhilfe für einen Querschnittsgelähmten erfüllt sein. Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (BGH NJW-RR 2004, 671).
Rz. 243
Die typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alternative 2 BGB unter dem Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" zusammengefasst sind, können nicht umfassend und abschließend aufgezählt werden. Ob derartige Aufwendungen im Einzelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der richterlichen Würdigung unterliegt (BGH NJW-RR 2004, 671).
Rz. 244
Daraus ergibt sich, dass die normalen Lebenshaltungskosten, die unabhängig vom Unfall sowieso anfallen, nicht zu den vermehrten Bedürfnissen gezählt werden. Diese sind "Sowieso-Kosten". Verpflegungskosten im Krankenhaus sind nur im Einzelfall anspruchsmindernd zu bewerten. Der tägliche Zahlungsbetrag von 10,00 EUR wird vom Versicherer mit Hinweis auf volle Kongruenz nicht erstattet. Das muss nicht immer richtig sein, da aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine anteilige Anrechnung geboten sein kann.
Rz. 245
Zunächst hat der Verletzte einen Anspruch auf Wiederherstellung seiner körperlichen Integrität, so als wäre der Unfall nicht geschehen (§ 249 Abs. 1 BGB – "Naturalrestitution"). Dies ist bei Personenschäden vielfach nur eingeschränkt möglich und häufig auch völlig ausgeschlossen.
Rz. 246
Den Verletzten treffen wegen der notwendigen medizinischen/therapeutischen Heilbehandlungen Beeinträchtigungen und teilweise erhebliche Kosten (Mehrbedarf). Der Gesundheitsschaden umfasst die realen Heilungskosten, also die Kosten ambulanter und/oder stationärer ärztlicher Behandlung und darüber hinaus den gesamten Aufwand, der dazu dient, das verletzungsbedingte Leiden zu behandeln oder zu lindern oder den Verletzten zu pflegen (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, S. 136).
Rz. 247
Darüber hinaus treffen den Verletzten zeitlich befristete, häufig aber dauerhafte Einschränkungen in seiner privaten Lebensführung und seiner Berufstätigkeit. Das kann wiederum eine erhebliche Ausstrahlungswirkung auf sein soziales Umfeld, nämlich seine Familie und Lebensbeziehungen haben. Das Unfallereignis zieht also weite Kreise, so dass man auch von Mitopfern im unmittelbaren sozialen Umfeld der verletzten Person sprechen kann (Höfle, S. 29).
Soweit im unmittelbaren sozialen Umfeld durch die Familie und/oder Freunde unentgeltliche Leistungen (z.B. Pflege, Betreuung, Begleitung etc.) erbracht werden, ist das gerade im Rahmen der Regulierung von vermehrten Bedürfnissen von erheblicher Bedeutung. Unentgeltlich erbrachte Leistungen vermindern nicht den Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger und entlasten diesen nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mehrbedarfsschaden konkret und nachvollziehbar dargelegt wird. Wer die unentgeltliche Hilfe anderer in Anspruch nimmt, muss die Verrichtungen schildern, bei denen er sich einer Hilfe bedient (OLG Hamm DAR 2003, 118).
Praxistipp
Der Geschädigte sollte einen Buchkalender führen, in dem stichwortartig unentgeltliche Leistungen der Familie und Bekannter notiert werden (wer hat wann was und warum getan?), da die Regulierung durchaus einen mehrjährigen Zeitraum in Anspruch nehmen kann und die Erinnerung an den Umf...