Rz. 295

Die beeinträchtigte Fähigkeit zur Haushaltsführung kann einerseits dem Erwerbsschaden und andererseits den vermehrten Bedürfnissen zuzurechnen sein. Das hängt davon ab, ob die Arbeitsleistung dem Beitrag zum gesetzlich geschuldeten Familienunterhalt (§ 1360 BGB) – dann Haushaltsführungsschaden – oder der Befriedigung der eigenen persönlichen Bedürfnisse dient, (weshalb man auch vom Eigenversorgungsanteil spricht) – dann vermehrte Bedürfnisse. Wenn der Geschädigte Haushaltstätigkeit für den Ehegatten und die Kinder verrichtet, so ist der darauf gerichtete Schadensersatzanspruch rechtlich als Erwerbsschaden zu qualifizieren. Der Anteil an Haushaltstätigkeit für den Geschädigten persönlich ist folglich den vermehrten Bedürfnissen schadensersatzrechtlich zuzuordnen.

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