Rz. 39

Möglich ist auch eine quotale Anrechnung, etwa wenn die Parteien die Geschäftsgebühr im Vergleich in Höhe einer Quote tituliert haben,[14] oder wenn die Geschäftsgebühr nur nach einer Quote zugesprochen worden ist (etwa die Verfahrensgebühr eines verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens).[15]

 

Beispiel 24: Anrechnung bei Titulierung einer Quote (Wertgebühren)

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (Wert: 8.000,00 EUR) eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein, also

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR

Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, wonach der Beklagte 7.856,31 EUR zahle, nämlich 90 % der Klageforderung (also 7.200,00 EUR auf die Hauptforderung und 720,35 EUR auf die Kosten). Jetzt ist die Geschäftsgebühr mit der Hälfte der 90 % anzurechnen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 293,67 EUR
  90 % einer 0,65-Gebühr aus 8.000,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 981,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   186,47 EUR
Gesamt   1.167,87 EUR
 

Rz. 40

 

Beispiel 25: Anrechnung bei Titulierung einer Quote (Betragsrahmengebühren)

Der Anwalt ist zunächst im Widerspruchsverfahren tätig und rechnet dort eine angemessene Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV in Höhe von 359,00 EUR ab. Es kommt nach Teilabhilfe zum Klageverfahren. Dort entstehen die Mittelgebühren. Nach dem Urteil des SG hat die beklagte Behörde die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 2/3 und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu 3/4 zu tragen.

Da dem Kläger die Geschäftsgebühr nur in Höhe von 2/3 zugesprochen worden ist, also 239,33 EUR, ist davon auch nur die Hälfte anzurechnen.[16]

Erstattungs- und festsetzungsfähig sind daher:

 
I. Widerspruchsverfahren    
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   359,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 379,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,01 EUR
Gesamt   451,01 EUR
Hiervon 2/3   300,67 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   359,00 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 119,67 EUR
  1/2 aus 239,33 EUR    
3. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 594,33 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   112,92 EUR
Gesamt   707,25 EUR
Hiervon 3/4   530,44 EUR
Gesamt I. + II.   831,11 EUR

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