Rz. 53

Unproblematisch ist die Rechtslage, wenn sich aus dem Vergleich eindeutig ergibt, inwieweit die vorgerichtliche Geschäftsgebühr vom Vergleich erfasst und tituliert sein soll.

 

Beispiel 29: Anrechnung bei Vergleich, eindeutige Regelung (I)

Der Kläger hatte 8.000,00 EUR eingeklagt sowie eine daraus vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) in Höhe von

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR

Im Termin schließen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtet, zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   585,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 605,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   114,957 EUR
Gesamt   719,95 EUR

Da sich aus dem Vergleich eindeutig ergibt, dass eine 1,5-Geschäftsgebühr aus 6.000,00 EUR tituliert ist, sind folglich 0,75 aus 6.000,00 EUR anzurechnen, sodass wie folgt festzusetzen ist:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 292,50 EUR
  0,75 aus 6.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 982,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   186,68 EUR
Gesamt   1.169,18 EUR
 

Rz. 54

 

Beispiel 30: Anrechnung bei Vergleich, eindeutige Regelung (II)

Der Kläger hatte 8.000,00 EUR sowie eine daraus vorgerichtlich entstandene 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) eingeklagt. Im Termin schließen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtet, zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 527,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,13 EUR
Gesamt   627,13 EUR

In der Kostenfestsetzung anzurechnen sind jetzt nur 0,65 aus 6.000,00 EUR.

 

Rz. 55

Ist lediglich vereinbart, dass der Gegner dem Grunde nach eine bestimmte Geschäftsgebühr zahlen solle, dann ist die Gebühr nicht tituliert, da keine vollstreckbare Vereinbarung vorliegt, die aber § 15a Abs. 3 RVG voraussetzt. Jetzt kann anrechnungsfrei festgesetzt werden. Allerdings kann dann später die Geschäftsgebühr nicht mehr voll verlangt werden, da nachträglich ein Anrechnungstatbestand eingetreten ist.

 

Beispiel 31: Anrechnung bei Vergleich dem Grunde nach

Der Kläger hatte 8.000,00 EUR sowie eine daraus vorgerichtlich entstandene 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) eingeklagt. Im Termin schließen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtet, zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR zu zahlen "sowie eine 1,5-Geschäftsgebühr aus 6.000,00 EUR".

Jetzt ist die Geschäftsgebühr nicht tituliert. Der Kläger hat daher zwei Möglichkeiten:

Er berechnet die Geschäftsgebühr und fordert diese beim Gegner ein. Sofern dieser zahlt, kann der Kläger nur noch den um die Anrechnung verminderten Betrag festsetzen lassen.
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 292,50 EUR
  0,75 aus 6.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 982,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   186,68 EUR
Gesamt   1.169,18 EUR
Er lässt die Verfahrensgebühr anrechnungsfrei festsetzen. Dann kann er die Geschäftsgebühr nur noch in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe einfordern.
 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   585,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 292,50 EUR
  0,75 aus 6.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 312,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   59,38 EUR
Gesamt   371,88 EUR

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