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Die Einführung wird in der Praxis grundsätzlich umfassend positiv bewertet. Es ist zu erwarten, dass es im Rechtsverkehr einige Erleichterungen mit sich bringen wird. Man denke nur an den Wegfall der bisher als Legitimationsmöglichkeit des Stiftungsvorstands dienenden, durch die Landesbehörden ausgestellten Vertretungsbescheinigungen. Dabei handelte es sich eher um eine nur teilweise und uneinheitlich in den Landesstiftungsgesetzen geregelte "Behelfslösung", wobei diese Vertretungsbescheinigungen eben auch nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit begründen und allenfalls mit der Wirkung von Vollmachtsurkunden vergleichbar sind.[10] Unabhängig davon kann so mancher Stiftungsvorstand aus leidvoller Erfahrung berichten, dass bereits die Ausstellung dieser Bescheinigungen, abhängig von der aktuellen Arbeitsbelastung der Behörde, mitunter mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Nicht wenige dringliche Notartermine sind hier schon gescheitert.

Nach der Gesetzesbegründung sollen die Stiftungsbehörden zudem von der dann obsoleten Führung ihrer Stiftungsverzeichnisse entlastet werden, die ohnehin lediglich zu Informationszwecken ohne Wirkungen im Rechtsverkehr dienen.

[10] Siehe etwa Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, § 8 Rn 68 ff. m.w.N.

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