Mahnbescheid eine ohne mündliche Verhandlung und ohne gerichtliche Sachprüfung ergehende gerichtliche Aufforderung, eine bestimmte Geldsumme an den Antragsteller zu bezahlen (§ 692 ZPO), wird gegen den Mahnbescheid nicht binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung Widerspruch eingelegt, kann auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid ergehen, der einen Vollstreckungstitel darstellt
Mahnverfahren gesetzlich in §§ 688 ff. ZPO geregeltes Verfahren, mit dem bei (in der Regel offenkundig bestehenden) Zahlungsansprüchen eine schnelle und billige Möglichkeit des Erlangens eines Vollstreckungstitels ermöglicht werden soll
Makler Vermittler; insbesondere von Immobilien zum Verkauf oder Vermieten
Mandant Person, die vom RA anwaltlich beraten und vertreten wird
Masseverbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 InsO sind insb. Vom Insolvenzverwalter zu Lasten der Masse begründete Verbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen des Schuldners (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
materiell-rechtlich die Sache als solche regelnde Normen (Gegensatz: formell-rechtlich oder auch verfahrensrechtlich)
Meistgebot das bei einer Zwangsversteigerung abgegebene Höchstgebot
Metatags Schlagwörter, die nicht angezeigt werden und die Durchsuchbarkeit und Auffindbarkeit von Webseiten verbessern sollen.
Minderung Befugnis des Käufers einer mangelbehafteten Sache zur Herabsetzung des Kaufpreises; der Begriff wird auch im Mietrecht und Werkvertragsrecht verwandt
Miteigentum liegt vor, wenn das Eigentum an einer Sache mehreren Personen zusteht
Miturheber Urheberschaft an einem Werk steht mehreren Personen zu
Mobiliarvollstreckung ist die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen auch Fahrnisvollstreckung
Mobilien Bezeichnung für bewegliche Sachen; im Gegensatz zu Immobilien = unbewegliche Sachen
monieren beanstanden, bemängeln
Monierung erfolgt im Mahnverfahren, wenn der Mahnantrag Fehler enthält; der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist den Fehler zu beheben
Monopol beherrschende Stellung im Wirtschaftsleben ohne nennenswerte Konkurrenz; z.B. die Bahn AG für den überörtlichen Schienenbahnverkehr oder manche Stromversorgungsunternehmen
Moratorium Zahlungsaufschub, Stundung
Motiv Geschäftsgrundlage
MR Musterregister
Mündel veraltete Bezeichnung für den unter Vormundschaft (oder Pflegschaft) stehenden Minderjährigen, für den eine elterliche Sorge entweder nicht besteht, oder dessen Eltern zur Personen- oder Vermögenssorge nicht berechtigt sind
mündliche Verhandlung wird bei Gericht in Anwesenheit der Beteiligten oder ihrer Vertreter durchgeführt
Mündlichkeitsgrundsatz ist der Grundsatz, dass vor Gericht mündlich verhandelt werden muss und nur das mündlich Verhandelte der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden darf; vom Mündlichkeitsgrundsatz gibt es Ausnahmen (z.B. einstweilige Verfügung, Anerkenntnis etc.)
Mutterschutz ist geregelt im Gesetz zum Schutz der berufstätigen Mutter und regelt Schutzvorschriften für werdende Mütter und Mütter, die gerade entbunden haben

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