Mahnbescheid | eine ohne mündliche Verhandlung und ohne gerichtliche Sachprüfung ergehende gerichtliche Aufforderung, eine bestimmte Geldsumme an den Antragsteller zu bezahlen (§ 692 ZPO), wird gegen den Mahnbescheid nicht binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung Widerspruch eingelegt, kann auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid ergehen, der einen Vollstreckungstitel darstellt |
Mahnverfahren | gesetzlich in §§ 688 ff. ZPO geregeltes Verfahren, mit dem bei (in der Regel offenkundig bestehenden) Zahlungsansprüchen eine schnelle und billige Möglichkeit des Erlangens eines Vollstreckungstitels ermöglicht werden soll |
Makler | Vermittler; insbesondere von Immobilien zum Verkauf oder Vermieten |
Mandant | Person, die vom RA anwaltlich beraten und vertreten wird |
Masseverbindlichkeiten | Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 InsO sind insb. Vom Insolvenzverwalter zu Lasten der Masse begründete Verbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen des Schuldners (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) |
materiell-rechtlich | die Sache als solche regelnde Normen (Gegensatz: formell-rechtlich oder auch verfahrensrechtlich) |
Meistgebot | das bei einer Zwangsversteigerung abgegebene Höchstgebot |
Metatags | Schlagwörter, die nicht angezeigt werden und die Durchsuchbarkeit und Auffindbarkeit von Webseiten verbessern sollen. |
Minderung | Befugnis des Käufers einer mangelbehafteten Sache zur Herabsetzung des Kaufpreises; der Begriff wird auch im Mietrecht und Werkvertragsrecht verwandt |
Miteigentum | liegt vor, wenn das Eigentum an einer Sache mehreren Personen zusteht |
Miturheber | Urheberschaft an einem Werk steht mehreren Personen zu |
Mobiliarvollstreckung | ist die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen auch Fahrnisvollstreckung |
Mobilien | Bezeichnung für bewegliche Sachen; im Gegensatz zu Immobilien = unbewegliche Sachen |
monieren | beanstanden, bemängeln |
Monierung | erfolgt im Mahnverfahren, wenn der Mahnantrag Fehler enthält; der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist den Fehler zu beheben |
Monopol | beherrschende Stellung im Wirtschaftsleben ohne nennenswerte Konkurrenz; z.B. die Bahn AG für den überörtlichen Schienenbahnverkehr oder manche Stromversorgungsunternehmen |
Moratorium | Zahlungsaufschub, Stundung |
Motiv | Geschäftsgrundlage |
MR | Musterregister |
Mündel | veraltete Bezeichnung für den unter Vormundschaft (oder Pflegschaft) stehenden Minderjährigen, für den eine elterliche Sorge entweder nicht besteht, oder dessen Eltern zur Personen- oder Vermögenssorge nicht berechtigt sind |
mündliche Verhandlung | wird bei Gericht in Anwesenheit der Beteiligten oder ihrer Vertreter durchgeführt |
Mündlichkeitsgrundsatz | ist der Grundsatz, dass vor Gericht mündlich verhandelt werden muss und nur das mündlich Verhandelte der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden darf; vom Mündlichkeitsgrundsatz gibt es Ausnahmen (z.B. einstweilige Verfügung, Anerkenntnis etc.) |
Mutterschutz | ist geregelt im Gesetz zum Schutz der berufstätigen Mutter und regelt Schutzvorschriften für werdende Mütter und Mütter, die gerade entbunden haben |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen