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Die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Es kann ausschließlich die Verletzung verfassungsrechtlicher Normen gerügt werden. Das Bundesverfassungsgericht ist keine "Superrevisionsinstanz". Es hat nicht die Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit dem sog. einfachen Recht in (aller)letzter Instanz zu überprüfen. Im Regelfall genügt grds., auch soweit Grundrechte betroffen sind, der Schutz, den die Fachgerichte gewähren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht greift erst bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte ein, wenn also (Auslegungs-)Fehler sichtbar werden, die auf einer grds. unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere über den Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.[165] Das Bundesverfassungsgericht interessiert mithin grds. nicht die prinzipielle Richtigkeit der entscheidungstragenden Formulierungen eines fachgerichtlichen Urteils, sondern ausschließlich die Frage, ob in der Entscheidungsfindung möglicherweise ein eindeutiger und gewichtiger Grundrechts- bzw. Verfassungsverstoß liegt.

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