Rz. 1

E ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hallengebäudes, das zu Lagerzwecken genutzt wird; einzelne Teilflächen werden von Mietern genutzt. Nach einem Brand in der Halle, der von dem durch den Mieter M auf dessen Mietfläche eingelagerten Heu ausgegangen ist, begehrt E von dem Mieter M Schadenersatz wegen Gebäudeschäden, Mietausfall etc. nebst Zinsen und ferner die Feststellung der Schadenersatzpflicht für alle darüber hinausgehenden materiellen Schäden.

Die Klage wurde in den zivilgerichtlichen Fachinstanzen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der beklagte Mieter M die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen und deshalb nicht nachgewiesen sei, dass es durch eine unsachgemäße Handhabung durch M zu einer Selbstentzündung des Heus gekommen sei.

E kann diese Entscheidung nicht nachvollziehen, da in einem anderen, rechtskräftig gewordenen zivilgerichtlichen Klageverfahren eines seiner weiteren Mieter X gegen M dem anderen Kläger X Schadenersatz für den Verlust diverser Gegenstände, die durch den Brand beschädigt bzw. zerstört wurden, zugesprochen wurde. Das dortige Zivilgericht beurteilte dabei die Sach- und Rechtslage zugunsten des Anspruchs des anderen Klägers X und bejahte eine Verantwortung des M für die Selbstentzündung des Heus. Deshalb möchte E Verfassungsbeschwerde erheben.

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