1. Höchstpersönlich

 

Rz. 41

Die Auswahl des Gutachters trifft der Richter, nicht der Institutsdirektor. Es ist deshalb nicht zulässig, dass der beauftragte Institutsdirektor einen Assistenten schickt (BGH NStZ 1993, 31), es sei denn, das Gutachten war nicht von einer bestimmten Person, sondern vom Institut generell angefordert worden.

 

Rz. 42

 

Tipp: Aussetzungsantrag

Der Verteidiger hat einen Anspruch darauf, sich auf überraschend erschienene Zeugen oder Sachverständige einstellen zu können. Es muss ihm deshalb die Möglichkeit zu weiteren Erkundigungen eingeräumt werden.

Sein Aussetzungsantrag darf somit nicht zurückgewiesen werden (BGH NJW 1990, 1100).

2. Verlesung

 

Rz. 43

Ein Gutachten kann unter den Voraussetzungen des § 256 StPO verlesen werden, wenn es sich um das Gutachten einer öffentlichen Behörde handelt. Dies gilt z.B. auch für die Auswertung eines Fahrtenschreibers.

 

Rz. 44

TÜV oder DEKRA sind keine Behörden, so dass ihre Gutachten nicht verlesbar sind (OLG Köln MDR 1964, 254). Dies gilt auch für in der Rechtsform einer GmbH betriebene Krankenhäuser (BGH NStZ 1988, 19).

 

Rz. 45

Der Grundsatz der persönlichen Vernehmung gilt im Prinzip auch bei Sachverständigengutachten. Er kann unter Umständen die Verlesung selbst eines Behördengutachtens verbieten und zur persönlichen Vernehmung des Sachverständigen zwingen (BGH NStZ 1993, 722).

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