Rz. 14

Der Richter muss keine Beweise erheben, deren Gelingen infolge völliger Ungeeignetheit des benannten Beweismittels von vornherein ausgeschlossen erscheint. Einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darf er dennoch als ungeeignet nur dann ablehnen, wenn er sich im Freibeweis bzw. aufgrund eigener Sachkunde davon überzeugen konnte, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lassen wird (BGH StV 1990, 98; NStZ 2008, 109). Dies wird bei einem Sachverständigenbeweis selten der Fall sein.

 

Rz. 15

Zur Ablehnung wegen Ungeeignetheit: BGH NStZ 1993, 359; 1995, 97.

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