Rz. 3
Ein Verein im Sinne der Regelungen der §§ 21 ff. BGB und gem. § 2 VereinsG ist:
▪ | ein freiwilliger Zusammenschluss |
▪ | von mindestens sieben natürlichen oder juristischen Personen für einen rechtsfähigen und mindestens zwei Personen für einen nicht rechtsfähigen Verein |
▪ | zumindest für eine gewisse Zeit |
▪ | zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks |
▪ | unter einer organisierten Willensbildung |
▪ | bei Führung eines Vereinsnamens |
▪ | unter Geltung einer Satzung im Sinne einer körperschaftlichen Verfassung, die den Wechsel der Mitglieder zulässt. |
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