Rz. 3

Ein Verein im Sinne der Regelungen der §§ 21 ff. BGB und gem. § 2 VereinsG ist:

ein freiwilliger Zusammenschluss
von mindestens sieben natürlichen oder juristischen Personen für einen rechtsfähigen und mindestens zwei Personen für einen nicht rechtsfähigen Verein
zumindest für eine gewisse Zeit
zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
unter einer organisierten Willensbildung
bei Führung eines Vereinsnamens
unter Geltung einer Satzung im Sinne einer körperschaftlichen Verfassung, die den Wechsel der Mitglieder zulässt.

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