Rz. 16

Nur wenn sich für die Behörden des Aufenthaltsstaats, der die EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen soll, schon "aus dem Führerschein selbst" ein Wohnsitzverstoß ableiten lässt, darf darauf die Versagung der Anerkennung gestützt werden. Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wie sie beispielsweise in der Rechtssache "Wiedemann"[10] zum Ausdruck kommt. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FeV übernommen.

 

Beispiel: Tschechische EU-Fahrerlaubnis mit deutschem Wohnsitzeintrag

Bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland legt der A einen in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein vor, der in Feld 8 "München" als seinen Wohnort ausweist.

Diesem ausländischen EU-Führerschein kann in Deutschland ohne Weiteres die Anerkennung versagt werden. Schon das Dokument lässt erkennen, dass die Behörden der Tschechischen Republik bei der Ausstellung gegen das im EU-Richtlinienrecht geregelte Wohnsitzprinzip verstoßen haben.[11]

 

Rz. 17

Für die Nichtanerkennung spielt es im Übrigen keine Rolle, ob der Aufenthaltsstaat, der den Führerschein anerkennen soll, zuvor führerscheinrechtliche Maßnahmen, ergriffen hat. Das hat der EuGH in der Rechtssache "Schäffler" entschieden.[12]

[10] EuGH, Urt. v. 26.6.2008 – C-329/06, Rechtssache "Wiedemann", www.curia.europa.eu.
[11] Die Tschechische Republik ist zum 1.5.2004 der EU beigetreten, hat aber erst zum 1.7.2006 das Wohnsitzerfordernis in das nationale Führerscheinrecht umgesetzt, d.h. in diesem Zeitraum wurden sehr viele Führerscheine unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt, vgl. dazu Zwerger, in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, S. 532, Fn 47.
[12] EuGH, Urt. v. 19.5.2011 – C-184/10, in der Rechtssache "Schäffler", www.curia.europa.eu.

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