Rz. 6

Staatliche Einrichtungen werden in der Regel durch Verwaltungsakte tätig. § 35 VwVfG definiert den Verwaltungsakt als eine auf hoheitlicher Grundlage ergangene Verfügung, Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde auf der Grundlage öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung. Ein Verwaltungsakt liegt also immer dann vor, wenn eine Behörde gegenüber dem Bürger mit einer nach außen gerichteten Maßnahme hoheitlich, d.h. im Rahmen des oben dargestellten Über-/Unterordnungsverhältnisses, auftritt. Klassische Verwaltungsakte sind bspw. die Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung sowie die Zubilligung oder Versagung der Soziallhilfe etc.

 

Rz. 7

Keine hoheitliche Tätigkeit und damit auch kein Verwaltungsakt ist es dagegen, wenn eine staatliche Behörde zur Deckung ihres Bürobedarfs Büromaterialien kauft. Die dadurch entstehende Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Lieferanten richtet sich nicht nach dem Verwaltungsrecht, sondern allein nach den kaufrechtlichen Vorschriften des BGB.

Nicht nach außen gerichtet sind insbesondere innerdienstliche Anweisungen sowie die verwaltungsinternen Beteiligungsverfahren im Baurecht. Die in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen stellen daher keine Verwaltungsakte dar.

 

Beispiel:

A beantragt bei der Kreisverwaltung in B eine Baugenehmigung. Die Kreisverwaltung B holt zunächst die Meinung der Gemeinde C, in der A bauen will, ein. C lehnt die Erteilung der Baugenehmigung ab, die daraufhin von der Kreisverwaltung B versagt wird.

Diese Ablehnung der Gemeinde C ist kein Verwaltungsakt, weil die Entscheidung der Gemeinde C nur im Innenverhältnis zur Kreisverwaltung B wirkt, ihr fehlt also die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung. Die aufgrund der internen Versagung des Einvernehmens dann erfolgte Versagung der Genehmigung gegenüber dem A ist demgegenüber ein Verwaltungsakt, weil diese Entscheidung unmittelbar an A gerichtet ist, also im Außenverhältnis passiert und diese Frage auch unmittelbar regelt. A wird also – sofern und solange er sich nicht erfolgreich dagegen wehrt – durch hoheitliches Handeln im Außenverhältnis die Möglichkeit verwehrt, das Haus wie beantragt zu bauen.

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