Rz. 17

In den allermeisten Fällen ist die Klage beim Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn ihr das bereits erwähnte Vor- oder Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Dieses soll es der Verwaltung ermöglichen, eine getroffene Entscheidung nochmals zu überdenken, bevor Gerichte bemüht werden. Ausnahmen von dem Erfordernis des Vorverfahrens sind in bestimmten Spezialgesetzen geregelt.

 

Rz. 18

Widersprüche gegen Verwaltungsakte müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes bei der zuständigen Behörde eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Dies gilt auch bei den Antrag ablehnenden Entscheidungen der Behörde.

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