I. Vorausgehender Verstoß ohne Belang

 

Rz. 3

Nur eine Sorgfaltspflichtverletzung, die nach Eintritt der konkret kritischen Verkehrslage unmittelbar zum schädlichen Erfolg geführt hat, darf zur Tatbeurteilung herangezogen werden.

 

Rz. 4

Deshalb kommt es z.B. für die Beurteilung der Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur darauf an, ob sie noch in der kritischen Verkehrslage selbst vorgelegen hat (BGHSt 33, 61; BGH zfs 2003, 334; NZV 2004, 21). Eine irgendwann vorher begangene Geschwindigkeitsüberschreitung mag zwar äquivalent kausal dafür sein, dass der Täter zur Tatzeit überhaupt am Tatort war; im verkehrsrechtlichen Sinne ist sie jedoch für das spätere Unfallgeschehen nicht kausal, was z.B. OLG Karlsruhe (NJW 1958, 430) übersieht.

II. Beginn der kritischen Verkehrslage

 

Rz. 5

Entscheidend für die Betrachtung ist der kritische Zeitpunkt, ab dem der Täter verpflichtet gewesen wäre, Maßnahmen zur Abwendung der den Unfall herbeiführenden Gefahren zu treffen (BGHSt 21, 59; 33, 61).

 

Rz. 6

Fährt z.B. ein Kraftfahrer einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger an, ist ihm dies nur vorwerfbar, wenn die überhöhte Geschwindigkeit in dem Augenblick, in dem der Kraftfahrer bei genügender Aufmerksamkeit das Hindernis erstmals erkennen konnte, für den Unfall ursächlich war (OLG Hamm zfs 1983, 91).

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