Rz. 1

Im Verkehrsrecht erfährt die ansonsten geltende Äquivalanztheorie (conditio sine qua non) zwei wesentliche Einschränkungen: Der durch ein Fehlverhalten eingetretene Erfolg darf dem Täter nur zugerechnet werden, wenn der Verstoß in einer kritischen Verkehrslage begangen wurde und bei verkehrsgerechtem Verhalten der gleiche Erfolg vermieden worden wäre.

Dies hat entgegen BGH (NJW 1971, 388) auch für einen Trunkenheitsfahrer zu gelten (OLG Hamm zfs 2002, 306).

 

Rz. 2

 

Tipp: Illegales Autorennen

Dem mittelbaren Verursacher (hier Teilnehmer eines illegalen Autorennens) kann der Unfallerfolg auch dann nicht zugerechnet werden, wenn der unmittelbare Unfallverursacher eigenverantwortlich gehandelt hat. Das gilt auch, wenn ein unbeteiligter Dritter gefährdet oder geschädigt wird (OLG Stuttgart DAR 2011, 415; a.A. OLG Celle zfs 2012, 468).

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