Rz. 12

Ein Verfügungsverfahren in einem Urheberrechtsstreit unterliegt mit Ausnahme der Schwierigkeit, einen bestimmten Antrag zu formulieren,[26] keinen Besonderheiten. Auf den Abdruck eines Musters wird daher verzichtet. Im Einzelnen zum Verfügungsverfahren siehe Muster im Kapitel "Wettbewerbsrecht" (vgl. § 55 Rdn 39 ff.).[27]

 

Rz. 13

Ist einer Hauptklage ein Verfügungsverfahren vorangegangen, so ist der erste Schritt vor Erhebung der Klage die Durchführung des so genannten "Abschlussverfahrens". Mit der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung wird dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben, eine einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich anzuerkennen. Gibt der Antragsgegner eine solche Erklärung ab, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Hauptklage. Unterbleibt die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung, kann der Antragsgegner durch sofortige Anerkennung des Hauptanspruchs gemäß § 93 ZPO analog die Kosten des Verfahrens auf den Antragsteller abwälzen. Ein solches Abschlussverfahren sollte daher auf jeden Fall der Erhebung der Hauptklage vorgeschaltet werden. Zu den Einzelheiten siehe Muster "Abschlusserklärung" sowie Muster "Abschlussschreiben" im Kapitel "Wettbewerbsrecht" (vgl. § 55 Rdn 116, 117).

 

Rz. 14

Siehe dazu den unter Rdn 1 geschilderten Fall.

 

Rz. 15

Eine Klage zur Hauptsache hat für den Betroffenen den Nachteil, dass der vermeintliche Verletzer seine Handlung erst einmal fortsetzen kann. Dennoch bleibt dem Betroffenen häufig keine andere Wahl, wenn er neben den – grundsätzlich auch im Verfügungsverfahren durchsetzbaren – Unterlassungsansprüchen auch Auskunft oder Schadensersatz begehrt. Dies ist häufig die Intention der Betroffenen in den File-Sharing-Fällen. Die Annexansprüche werden wegen ihrer Abschreckungswirkung gezielt verfolgt.

 

Rz. 16

Urheberrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von zehn Jahren nach Entstehung bzw. nach dreißig Jahren, gerechnet ab der Verletzungshandlung. Bei Dauerdelikten besteht allerdings die Besonderheit, dass jede "Tat" – z.B. eine Bildveröffentlichung – in Einzelhandlungen aufzuspalten ist. Mit jedem Tag beginnt daher eine neue Frist.[28] In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auch eine Verwirkung (§§ 226, 242 BGB) in Betracht kommen. Dabei muss bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen jedoch der Wertigkeit des Urheberrechtes Rechnung getragen werden. Voraussetzung einer Verwirkung im Urheberrecht ist daher, dass der Verletzer sich einen so wertvollen Besitzstand geschaffen hat, dass es überhaupt geboten erscheint, die Verwirkung eines urheberrechtlichen Anspruchs in Betracht zu ziehen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass angesichts des wertvollen Besitzstandes die Rechtsverletzung dem Rechtsinhaber so offensichtlich ist, dass sein Schweigen vom Verletzer entweder als Billigung oder aber als Hinweis, der Rechtsinhaber werde von der Verfolgung seiner Rechte absehen, gedeutet werden kann.[29] Eine Verwirkung tritt nicht schon dadurch ein, dass der Betroffene bei einer Vielzahl von Nachahmern den einen oder anderen bei seiner Rechtsverfolgung übersieht.[30] Urheberrechtliche Klageverfahren folgen im Übrigen allgemeinen Regeln:

[26] Dazu bspw. OLG Hamburg ZUM 1996, 895 ff.
[27] Eine Übersicht findet sich auch bei Gutschen, Vorläufiger Rechtsschutz im Urheberrecht, in: FS Nordemann, 1999, S. 75 ff.
[29] BGH v. 15.1.2015 – I ZR 148/13, WRP 2015, 972, 976 – Motorradteile; BGH GRUR 1981, 652, 653 – Stühle und Tische.
[30] OLG Köln GRUR 1990, 356, 357 – Freischwinger.

1. Unterlassung

 

Rz. 17

Generell wird das Bestreben des betroffenen Urhebers auf Untersagung des beanstandeten Verhaltens gerichtet sein. Der Unterlassungsanspruch stellt somit den Hauptanspruch bei Urheberrechtsverletzungen dar.

 

Rz. 18

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 UrhG. Für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch wird diese Vorschrift analog angewandt. Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen jeden Verletzer ohne Rücksicht auf dessen Verschulden.[31] Die für jeden Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird – ähnlich wie im Wettbewerbs- und Presserecht – bei einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung vermutet, sofern nicht andere Umstände ersichtlich sind.[32] Der Unterlassungsanspruch ist lediglich insoweit gegeben, als ein Verbot erforderlich ist, um den Rechten des Betroffenen zu genügen.

Neben dem eigentlichen Urheber kann auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert sein.[33]

[31] Besondere Kriterien sind allerdings da anzusetzen, wo Dritte in Anspruch genommen werden. Diese haften nur bei einer Verletzung eigener Prüfungspflichten, vgl. BGH NJW 1999, 1960 f. – Störerhaftung eines Verlages.
[32] BGH GRUR 1961, 138, 140 – Familie Schölermann.
[33] Schricker, Verlagsrecht, § 31 Rn 5.

2. Vernichtungsanspruch

 

Rz. 19

§ 98 UrhG gewährt e...

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