Rz. 34

Umfangreichere Lizenzverträge sollten am Anfang eine Präambel enthalten, in der der Vertragsgegenstand eingegrenzt wird. Auf diese Weise lassen sich – insbesondere im Hinblick auf § 31 Abs. 5 UrhG – spätere Auseinandersetzungen über die Vertragsintention vermeiden. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch der Verweis auf eine Anlage, in der bspw. ein Pflichtenheft o.Ä. näheren Aufschluss über den Vertragsumfang bietet. Bei der Formulierung der Präambel sollte im Auge behalten werden, dass das Urheberrecht von dem Grundsatz beherrscht wird, dass alle Urheberrechte beim Urheber verbleiben sollen. Der Urheber selbst erhält somit bereits durch das Gesetz den bestmöglichen Schutz. Für den Lizenznehmer bedeutet dies, dass er auf einer möglichst umfassenden Rechtseinräumung bestehen muss, da er kraft Gesetzes immer nur das zur Erfüllung des Vertrages erforderliche Minimum an Nutzungsrechten erhält. Bei dem Abschluss eines ausschließlichen Lizenzvertrages sollte daher die künftige Geschäftsentwicklung und -ausdehnung berücksichtigt werden. Wer hingegen den Urheber vertritt, ist am besten bedient, wenn er über die Übertragung der einzelnen Nutzungsrechte Stillschweigen bewahrt und lediglich Einzelfragen wie eine zeitliche Beschränkung oder das Lizenzentgelt vertraglich regelt.

Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist nach ganz herrschender Meinung ausgeschlossen. Der Urheber kann daher Dritten nur so viel an Rechten einräumen, wie er selber besitzt.[56]

[56] BGH GRUR 1959, 200, 203 – Der Heiligenhof.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge