Rz. 21

Der Auskunftsanspruch[37] ist in § 101 UrhG verankert. Als Sonderfall kann bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung auch die Vorlage von Urkunden (bei Rechtsverletzungen gewerblichen Ausmaßes bis hin zur Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen) oder Besichtigung verlangt werden, § 101a UrhG. Hingegen ist die Auskunft über Verkehrsdaten gemäß § 3 Nr. 30 TKG nur nach richterlicher Anordnung möglich.[38]

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft auch im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden. Zu beachten ist dabei, dass der im Eilverfahren durchgesetzte Auskunftsanspruch regelmäßig die vollständige Erfüllung des Anspruches selbst bedeutet, nicht nur die sonst in Verfügungsverfahren übliche vorläufige Sicherung einer späteren Vollstreckung. Eine einmal erteilte Auskunft kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Aus diesem Grund sollte – entgegen sich abzeichnender Gerichtspraxis – der Auskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung tatsächlich auch nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen gewährt werden.

[37] Allgemein hierzu: v. Weichs/Foerste, Der allgemeine Auskunftsanspruch im Wettbewerbsprozess, ZUM 2000, 897.
[38] Die Einzelheiten des Auskunftsanspruchs sind umstritten. Siehe dazu die Vorlageentsch. des BGH v. 26.4.2018 – I ZR 121/17, WRP 2019, 62 – YouTube-Drittauskunft zur Frage, ob "Anschrift" auch eine IP-Adresse umfasst; zum Meinungsstand zur Reichweite des Richtervorbehalts siehe Dreier/Schulze, § 101 Rn 35 ff. oder Spindler/Schuster, § 101 UrhG Rn 21 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge