Rz. 100

Weigert sich der betroffene Fahrerlaubnisinhaber trotz bestehender Eignungsbedenken an der Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Vorlage eines von der Behörde geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, mitzuwirken, so darf seine Ungeeignetheit aus dieser Weigerung geschlossen werden. Dies folgt aus § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Dort heißt es:

Zitat

§ 11 Abs. 8 FeV

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung (…) hinzuweisen.

 

Rz. 101

Mit der Annahme der Ungeeignetheit des Betroffenen hat der Verordnungsgeber eine eingriffsintensive Rechtsfolge geschaffen, deren Voraussetzungen im Einzelfall genau zu überprüfen sind. So entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine unbeachtet gebliebene Aufforderung zur Gutachtenbeibringung nur dann die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV nach sich zieht, wenn diese Anforderung formell und materiell rechtmäßig ergangen, insbesondere als anlassbezogen und verhältnismäßig anzusehen ist.[48]

 

Rz. 102

Es tritt ein Problem der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hinzu: Eine behördliche Gutachtenanforderung der Fahrerlaubnisbehörde ist jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage mangels Verwaltungsaktqualität nicht (!) direkt anfechtbar.

 

Rz. 103

Der Betroffene muss also genau prüfen und erkennen können, ob die behördliche Gutachtenanforderungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann er das nicht unerhebliche Risiko eingehen, dass ihm zunächst wegen seiner Weigerung die Fahrerlaubnis entzogen wird, um danach zu versuchen, mit Blick auf die fehlerhafte Gutachtenanforderung beim Verwaltungsgericht eine Aussetzungs- bzw. Aufhebungsentscheidung des Fahrerlaubnisentzugs zu erreichen.

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