Rz. 49

Die Anlage 4 zur FeV beginnt mit einer Vorbemerkung. Damit zeigt die Norm noch eine gewisse Verbindung zum gutachterlichen Hintergrund, aus dem sie hervorgegangen ist. Die Vorbemerkung besteht aus drei Abschnitten und trifft Aussagen über

den Inhalt der Anlage 4 (Nr. 1),
die Feststellung der Eignung durch die Begutachtung (Nr. 2),
die Anwendbarkeit im Regelfall, die Möglichkeit der Kompensation, die Begutachtung (Nr. 3).
 

Rz. 50

Zitat

Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z.B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 S. 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
 

Rz. 51

Nr. 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV ist aus sich heraus verständlich.

Nr. 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV stellt klar, dass Eignungszweifel im Einzelfall nur durch die dafür vorgesehene Begutachtung ausgeräumt bzw. bekräftigt werden können.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung benennt einzelne Anknüpfungstatsachen für Eignungszweifel und ordnet der jeweiligen Problematik jeweils eine bestimmte Begutachtung zu.

In § 11 FeV geschieht dies allgemein und in § 13 FeV speziell für die Alkoholproblematik sowie in § 14 FeV eigens für die Betäubungs- und Arzneimittelproblematik. Dementsprechend gilt: Werden Tatsachen bekannt, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 hinweisen (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 S. 2 FeV), bedarf es für die einzelfallbezogene Feststellung über die Eignung oder Nichteignung grds. der einschlägigen Begutachtung (z.B. durch ärztliches Gutachten, medizinisch-psychologisches Gutachten, ausschließlich psychologisches Gutachten, Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen usw.).

Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV enthält eine wichtige Einschränkung des Anwendungsbereichs. Die in der Tabelle vorgenommenen Bewertungen der Eignung und bedingten Eignung gelten allein für den Regelfall.

Dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Fahrerlaubnisbehörde führen und bedarf daher der näheren Betrachtung.

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