Rz. 140

Wenn beim Fahrerlaubnisinhaber Tatsachen vorliegen, welche die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit begründen, so knüpft § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FeV daran die Folge, dass der Betroffene ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 S. 3 FeV) beizubringen hat. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln ist eine Krankheit. Es reicht daher aus, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen der Abhängigkeit von einem Facharzt diagnostiziert wird; ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist nicht erforderlich und eine entsprechende Beibringungsanordnung auch nicht zulässig.

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