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Der Vertrag ist hier als Teilbetriebsführungsvertrag ausgestaltet; auch beim Vollbetriebsführungsvertrag i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG reicht Schriftform aus, sofern nicht aus sonstigen Gründen – bspw. Einräumung von grundstücksbezogenen Vollmachten – notarielle Form erforderlich ist. Aus Praktikabilitätsgründen empfiehlt sich aber die separate Erteilung solcher Vollmachten.
Zu § 2 Nr. 1: Sollen grundstücksbezogene Vollmachten erteilt werden, ist die notarielle Form erforderlich. Generalhandlungsvollmacht ist möglich (vgl. BGH WM 1978, 1047).
Zu § 4 Nr. 1: Da die Betriebsführungsgesellschaft im Namen und für Rechnung der Eigentümergesellschaft handelt, liegt kein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB vor (vgl. Rieble, NZA 2010, 1145; BAG v. 25.1.2018 – 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933 zur Abgrenzung Betriebsübergang und Betriebsführung; LAG Baden-Württemberg v. 9.3.2016 – 4 Sa 19/15, ZIP 2016, 2382). Im Hinblick auf Kündigungen und andere einseitige Willenserklärungen sollte allerdings Sorge dafür getragen werden, dass diese nicht über das Zurückweisungsrecht aus § 174 BGB blockiert, verzögert oder sonst erschwert werden können.
Zu § 5 Nr. 2: Art und Umfang des Einsichtsrechts und der Auskunftsrechte sind ggf. ausführlicher zu regeln, da deren Umfang im Einzelnen streitig ist (vgl. Pöschke, ZGR 2015, 550)
Zu § 6 Nr. 1: Siehe § 670 BGB.
Zu § 7 Nr. 2: Falls parallel ein Organschaftsvertrag besteht, sollten Laufzeit- und Kündigungsregelungen harmonisiert werden.

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